Sie sind hier: Startseite > Die Vereinigung > Satzung

Satzung

Die Satzung der Vereinigung Niederrheinisch-Westfälischer Chirurgen benennt die vereinsrechtlichen Rahmenbedingungen unserer Arbeit. Unter anderem sind dort Zwecke und Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Mitgliedschaftsbeiträgen und Vereinsvermögen verbindlich geregelt. Für Fragen zur Satzung steht Ihnen unser Justiziar zur Verfügung.


Vereinigung Niederrheinisch- Westfälischer Chirurgen

Satzung

(aufgestellt in der Gründungssitzung am 08.Mai 1898 – Erneuert in der 86.Tagung am 26. Januar 1935 – Geändert in der 130. Tagung am 22. Februar 1964 – Geändert gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen: 01.Oktober 1971 – 12. Oktober 1974 – 06. Oktober 1978 – 10. Oktober 1980 – 09. Oktober1987 – 30. September 1994 – 28. Oktober 1999)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Die am 08. Mai 1898 gegründete Vereinigung Niederrheinisch-Westfälischer Chirurgen ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die auf dem Gebiet der Chirurgie tätig sind oder sich wissenschaftlich oder praktisch mit diesem Fachgebiet beschäftigen oder dafür ein wissenschaftliches oder berufliches Interesse zeigen.
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Düsseldorf. Der Sitz der Geschäftstelle ist der Sitz des 1. Schriftführers, sofern der Vorstand (§6) nicht anderes beschließt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

 

  1. Die Vereinigung ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
  2. Die Vereinigung bezweckt
    1. Die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Chirurgie in weitesten Umfang,
    2. eine Vertiefung der Verbindung zu den Nachbarfächern und ausländischen Fachgesellschaften, die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Fachgebiet,
    3. die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und der Weiterbildung des Nachwuchses.
  3. Der Erfüllung dieser Zwecke dienen
    1. Die Veranstaltungen mindestens einer jährlichen wissenschaftlichen Fachtagung, deren Durchführung vom Vorsitzenden bestimmt wird,
    2. die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Referaten,
    3. die Auszeichnung von wissenschaftlichen oder praktischen wichtigen Arbeiten auf dem Gebiet der Chirurgie aufgrund von Preisausschreiben. Die Preise werden nach den vom Vorstand beschlossenen Verleihungsbestimmungen vergeben.
    4. Die Mitwirkung bei Weiterbildungsveranstaltungen
    5. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften für Themenschwerpunkte.
  4. Die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften berichten auf den jährlichen Tagungen der Gesellschaft. Über weitere Regularien entscheidet der amtierende Vorstand.
  5. Die Vereinigung erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse und sonstige Zuwendungen werden ausschließlich dem Gesellschaftszweck zugeführt. Kein Mitglied hat einen persönlichen Anspruch an das Vermögen der Vereinigung, auch nicht bei seinem Ausschieden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung der Vereinigung. Die Vereinigung darf kein Personal durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältmässig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§3 Zusammensetzung der Organe der Vereinigung


Die Organe der Vereinigung Niederrheinisch- Westfälischer Chirurgen sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§4 Die Mitgliedergemeinschaft, ihre Rechte und ihre Pflichten

 

  1. 1.Ordentliche Mitglieder
    1. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der sich mit Chirurgie beschäftigt
    2. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig, stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar
    3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dem Antrag sind die Erklärungen zweier Mitglieder der Vereinigung beizufügen, in denen die Aufnahme befürwortet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Ehrenmitglieder
    Zu den Ehrenmitgliedern können Ärzte gewählt werden, welche sich um die Vereinigung oder um die Chirurgie besonders verdient gemacht haben. Sie werden dem Vorstand vorgeschlagen und von diesem gewählt. Die Ernennung ist nur zulässig, wenn nicht mehr als ein Mitglied des Vorstandes der Ernennung widerspricht. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Mitgliederversammlung
    Während jeder Tagung der Vereinigung findet eine Mitgliederversammlung statt.

 

§5 Austritt und Ausschluss

 

  1. Der Austritt aus der Vereinigung kann jederzeit freiwillig erfolgen; er gilt zum Jahresende. Der Beitrag ist in diesem Falle für dasjenige Kalenderjahr noch zu zahlen, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist.
  2. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters mit seinem Beitrag länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt, verliert die Mitgliedschaft. Wiedereintritt in die Vereinigung kann nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen, sobald die rückständigen Beiträge nachgezahlt worden sind.
  3. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist oder dem die Approbation als Arzt entzogen wurde, verliert ohne weiteres die Mitgliedschaft.
  4. Schädigt ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung oder verstößt es gegen die von der Ärztekammer niedergelegten Richtlinien über das Verhalten zwischen den Ärzten, so ist über den Ausschluss durch eine vom Vorstand zu berufende Kommission zu beraten, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung entsprechend begründete Vorschläge unterbreitet. Dieser Kommission hat auch ein Jurist anzugehören. Der Ausschluss des Mitgliedes wird dann ausgesprochen, wenn auf der Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung mit Stimmzetteln eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erreicht wird. Von der Sitzung, in der über den Ausschlussantrag verhandelt wird, ist der Betreffende auszuschließen.

 

§6 Zusammensetzung des Vorstandes


Die Vereinigung wird nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister (Vollmacht). Zur Führung der Bankkonten ist der Schatzmeister oder der Schriftführer, jeder für sich allein, unterschriftsberechtigt. Sie sind gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraphen 26 BGB.

Der Vorstand besteht aus

  1. Dem Vorsitzenden
  2. Dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden, welcher der Vorsitzende der vorhergehenden oder bei dessen Verhinderung der zweitvorhergehenden Sitzungsperiode ist.
  3. Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, welcher der gewählte Vorsitzende der künftigen Sitzungsperiode ist.
  4. Dem 1. und 2. Schriftführer, wobei der 2. Schriftführer ein Oberarzt oder ein Assistenzarzt sein muss,
  5. dem Schatzmeister

 

§7 Wahl des Vorstandes

 

  1. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet ein Jahr vor Beginn seiner Amtszeit in der Jahresmitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert 1Jahr, d.h. bis zum ende der von ihm geleiteten Tagung. Der ausscheidende Vorsitzende ist für die nächste Wahlperiode als Vorsitzender nicht wieder wählbar. Im Vorsitz sollen sich in der Regel ein Universitätschirurg und ein Krankenhauschirurg in leitender Stellung abwechseln.
  2. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung einen Kandidaten für die Wahl zum Vorsitzenden vor. Weitere Kandidaten können aus dem Kreis der Mitglieder vorgeschlagen werden. Es genügt hierfür die einfache Nominierung des Kandidaten mit dessen Einverständniserklärung für die Kandidatur. Vorschläge können bis zum Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Schriftführer eingereicht werden.
  3. Der 1. Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Seine Amtszeit dauert 5 Jahre. Wiederwahl bzw. Verlängerung ist zulässig. Der 2. Schriftführer wird von dem jeweiligen Vorsitzenden ernannt.
  4. Der Schatzmeister wird ebenfalls auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit dauert 7 Jahre. Wiederwahl bzw. Verlängerung ist zulässig.
  5. Alle Wahlen erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

§8 Wissenschaftliche Tagungen


Jährlich findet eine mehrtägige wissenschaftliche Tagung statt. Der Tagungsort wird jeweils durch den Vorstand bestimmt.
Zu der Tagung ergeht ungefähr 3 Monate vorher eine Voreinladung, etwa 4 Wochen vorher eine endgültige Einladung mit Angabe der Tagesordnung.
Vorträge und Krankenvorstellungen sind dem Vorsitzenden bis zu dem in der Voreinladung festgesetzten Termin anzumelden.
Die Vorträge dürfen in der Regel nicht mehr als20 Minuten in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende ist berechtigt, diese Zeit zu verkürzen oder zu verlängern. In der Aussprache soll in der Regel eine Redezeit von 3 Minuten nicht überschritten werden.
Der wissenschaftliche Teil der Verhandlung soll als offizieller Sitzungsbericht vom Vorstand in einer chirurgischen Zeitschrift veröffentlicht werden. Hierzu sind die gehaltenen Vorträge dem 1. Schriftführer spätestens 8 Tage nach der Sitzung als Selbstbericht (Kurzreferat) einzureichen.

§9 Beiträge der Mitglieder

 

  1. Jedes ordentliche Mitglied kann in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Änderung des festgesetzten Jahresbeitrages stellen. Über diesen entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit.
  2. Nach Zahlung des Beitrages wird die Mitgliedskarte zugestellt, die gleichzeitig als persönliche Eintrittskarte für die Tagung gilt.
    Nichtmitgliedern wird der Zutritt gegen ein von der Mitgliederversammlung vorher festgesetztes Entgelt gestattet.
  3. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Schatzmeister. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Langjährige Mitglieder werden auf Antrag nach Übertritt in den Ruhestand durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit. Bei Vorliegen besonderer Umstände könne auch langjährige Mitglieder durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Sie bleiben ordentliche Mitglieder.

 

§ 10 Änderung der Satzungen


Wichtige, die Vereinigung betreffende Anträge, namentlich solche auf Änderung der bestehenden oder Einführung neuer Satzungen, müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate vor der Jahrestagung zur Vorberatung eingereicht und den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden. Sie werden durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

§11 Vermögen der Vereinigung

 

  1. Das Vermögen der Vereinigung setzt sich zusammen aus Kapital und Barvermögen, entstanden aus Beiträgen und Überschüssen aus Tagungseinnahmen.
  2. Wesentliche Veränderungen im Vermögen sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Ein Rechenschaftsbericht ist alle 2 Jahre der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§12 Auflösung der Vereinigung

 

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf Antrag der Hälfte sämtlicher Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders berufenen Versammlung durch die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung der Vereinigung gelten dabei die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Über die Deckung etwaiger Schulden der Vereinigung im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
  3. Das Vermögen der Vereinigung ist bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (gemeinnütziger Verein) zuzuführen, die es ihrerseits ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Jede Zuwendung von Vermögen und Vermögensvorteilen an Mitglieder der Vereinigung Niederrheinisch-Westfälischer Chirurgen ist unzulässig.
  5. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Vereinigung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Mitglieder Login

Kennwort vergessen?

Gästebuch

Ihre Meinung interessiert uns sehr. Teilen Sie sie uns im Gästebuch mit oder nutzen Sie die Kommentar Funktion am Ende der Beiträge. Wir treten gerne mit Ihnen in den Dialog.

zum Gästebuch

Die nächsten Termine

23.02.2012 - 23.02.2013


Besuchen Sie uns auch auf unseren Portalseiten von facebook & twitter